Erwachsenenschutzrecht (bisher Sachwalterschaft)

Seit dem 1. Juli 2018 gilt das neue Erwachsenenschutzrecht. Ziel der Neuerungen ist es, die Selbstständigkeit und Entscheidungsfreiheit der betroffenen Personen solange wie möglich zu erhalten und anzuerkennen und sie in ihren Angelegenheiten zu unterstützen. Mit dem neuen Erwachsenenschutzrecht treten umfassende gesetzliche Änderungen bei der Sachwalterschaft in Kraft. Grundlage ist das 2. Erwachsenenschutz-Gesetz (2.ErwSchG).

Das neue Erwachsenenschutzrecht sieht vier Arten der Vertretung einer unterstützungsbedürftigen, volljährigen Person vor: Vorsorgevollmacht, gewählte Erwachsenenvertretung, gesetzliche Erwachsenenvertretung sowie gerichtliche Erwachsenenvertretung.  Sie ermöglichen durch unterschiedlich ausgeprägte Befugnisse den Betroffenen mehr Selbstbestimmung.

Vorsorgevollmacht

Die größtmögliche Form der Selbstbestimmung ist die Errichtung einer Vorsorgevollmacht. Hier hält eine Person vorsorglich, also noch im Zustand ihrer vollen Entscheidungsfähigkeit fest, wer nach Verlust ihrer Handlungsfähigkeit für sie als Bevollmächtigte/Bevollmächtigter auftreten darf.

Gewählte Erwachsenenvertretung

Die gewählte Erwachsenenvertretung ist eine ab 1. Juli 2018 gänzlich neu eingeführte Vertretungsform. Sie ist für jene Fälle gedacht, in denen nicht rechtzeitig vorgesorgt wurde. Denn: Im Unterschied zur Vorsorgevollmacht kann hier auch eine nicht mehr voll handlungsfähige Person noch eine gewählte Erwachsenenvertreterin/einen gewählten Erwachsenenvertreter für sich bestimmen. Voraussetzung ist, dass sie/er die Tragweite der Bevollmächtigung noch in Grundzügen verstehen und sich entsprechend verhalten kann. Als Vertreterin/Vertreter kann eine nahestehende Person gewählt werden. Verwandtschaft ist dafür nicht Voraussetzung. Es können auch mehrere nahestehende Personen als gewählte Vertreterinnen/Vertreter für jeweils einen anderen Wirkungsbereich bestimmt werden. Die gewählte Erwachsenenvertretung gilt ab Eintragung in das Österreichische Zentrale Vertretungsverzeichnis (ÖZVV). Die Errichtung und Eintragung kann bei Notarinnen/Notaren, Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälten oder einem Erwachsenenschutzverein erfolgen.

Gesetzliche Erwachsenenvertretung

Die gesetzliche Erwachsenenvertretung löst ab 1. Juli 2018 die „Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger“ ab. Sie kommt dann in Betracht, wenn keine Vorsorgevollmacht oder gewählte Erwachsenenvertretung mehr möglich ist.

Neu bei dieser Vertretungsbefugnis ist, dass sie nicht mehr wie bisher kraft Gesetzes eintritt, sondern nur dann, wenn sie im ÖZVV eingetragen wurde. Die Eintragung kann bei Notarinnen/Notaren, Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälten oder einem Erwachsenenschutzverein erfolgen. Der Kreis der nächsten Angehörigen wurde erweitert. Dazu zählen neben (Groß-)Eltern, volljährigen (Enkel-)Kindern und Partnerinnen/Partnern (Ehe, eingetragene Partnerschaft, im gemeinsamen Haushalt lebende Lebensgefährtinnen/Lebensgefährten) nun auch Geschwister sowie Nichten und Neffen und in einer Erwachsenenvertreter-Verfügung genannte Personen.

Die gesetzliche Erwachsenenvertretung verschafft Angehörigen weitergehende Befugnisse als bisher. Die Bereiche sind gesetzlich definiert und beinhalten sämtliche Angelegenheiten einer Person. Die Angehörigen sind in den Bereichen, die ausgewählt werden, vertretungsbefugt. Es können sich auch mehrere Angehörige für unterschiedliche Bereiche eintragen lassen. Dafür unterliegt sie künftig allerdings einer gerichtlichen Kontrolle. Die Vertretungsbefugnis endet nach drei Jahren, sie kann aber erneuert werden.

Gerichtliche Erwachsenenvertretung

Die gerichtliche Erwachsenenvertretung löst die Sachwalterschaft ab. Erst wenn keine der anderen Vertretungsformen möglich ist – zum Beispiel weil keine Angehörigen für eine Vertretung zur Verfügung stehen oder weil die zu besorgenden Angelegenheiten zu komplex sind – soll die gerichtliche Erwachsenenvertretung in Betracht kommen.

Die Befugnisse der gerichtlichen Erwachsenenvertreterin/des gerichtlichen Erwachsenenvertreters müssen auf bestimmte und aktuell zu besorgende Vertretungshandlungen eingegrenzt werden. Eine gerichtliche Erwachsenenvertretung für alle Angelegenheiten kann es künftig nicht mehr geben.

Die Vertretung ist zu beenden, wenn die Aufgabe erfüllt wurde; sie endet jedenfalls nach dem Ablauf von drei Jahren. Sie kann auch erneuert werden.

Auch Sachwalterinnen/Sachwalter, die vor dem 1. Juli 2018 bestellt worden sind, gelten ab dann als gerichtliche Erwachsenenvertreterinnen/gerichtliche Erwachsenenvertreter. Auch für bestehende Sachwalterschaften gelten dann die neuen Vorschriften. Es gilt auch ein spezielles Übergangsrecht für diese „übergeleiteten Sachwalterschaften“. Die Gerichte müssen bis 1. Jänner 2024 überprüfen, ob die Sachwalterschaften zu erneuern sind.

Weitere Informationen & Kontaktadressen:

Quelle: öffentliches Gesundheitsportal Österreich Erwachsenenschutzrecht – vier Arten der Vertretung | Gesundheitsportal